Sibylle Schwarz

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DIE NEUE GRUNDSTEUER

NACHWEIS DES „TATSÄCHLICHEN (NIEDRIGEREN) WERTS DES GRUND UND BODENS“
 
Durch die Neubewertung zum Stichtag 1. Januar 2022 werden nach dem Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (Grundsteuer B) in Baden-Württemberg auf Grundlage der hierzu durch die Gutachterausschüsse veröffentlichten Bodenrichtwerte neu bewertet. Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen auf den Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln und werden für die Eigentümerinnen und Eigentümer seit dem 1. Juli 2022 auf dem Webportal BORIS-BW im Produkt "Grundsteuer B" (https://grundsteuer-b.landbw.de) veröffentlicht.

Das Landesgrundsteuergesetz beinhaltet in § 38 Absatz 4 eine sogenannte „Öffnungsklausel“:

»Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 Prozent von dem Wert nach Absatz 1 oder 3 abweicht. […]«

Diese Öffnungsklausel ermöglicht den Eigentümerinnen und Eigentümern, ein qualifiziertes Gutachten einzureichen und somit den tatsächlichen Wert des Grund und Bodens des individuellen Grundstücks bzw. der wirtschaftlichen Einheit abweichend vom festgestellten Grundsteuerwert (Bodenrichtwert x Grundstücksgröße) nachzuweisen. Es ist zu beachten, dass die Abweichung gegenüber dem Grundsteuerwert nach § 38 Absatz 1 oder 3 LGrStG mehr als 30 Prozent betragen muss. Folglich müssen deutliche Abweichungen vom Bodenrichtwertgrundstück vorliegen, um den Nachweis eines niedrigeren Werts des Grund und Bodens gemäß § 38 Absatz 4 LGrStG führen zu können.[1]

Als zertifizierte Sachverständige meiner Akkreditierungsstelle bin ich von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe befugt Gutachten zum Nachweis gemäß § 38 Absatz 4 Satz 2 LGrStG zu erstatten.


[1] Auszug aus dem Merkblatt der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Stand 16.11.2022
 

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