Was sich 2025 für Immobilieneigentümer, Vermieter und Verwalter ändert
Mit dem neuen Jahr kommen zahlreiche Änderungen auf Immobilieneigentümer, Vermieter und Verwalter zu. „Steuerliche Entlastungen wie höhere Einkommensteuer-Freibeträge oder die Steuerfreiheit für kleinere Photovoltaikanlagen schaffen neue Spielräume. Zugleich erfordern die Grundsteuerreform und die Einführung der E-Rechnung eine aktive Vorbereitung“, erklärt Carolin Hegenbarth, Bundesgeschäftsführerin des Immobilienverband Deutschland IVD.Der IVD hat eine Übersicht erstellt, was Immobilieneigentümer, Vermieter und Verwalter wissen müssen, um sich auf das neue Jahr vorzubereiten:
Betrieb von Kamin- und Holzöfen
Die Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Werte für Kamin- und Holzöfen werden ab Januar 2025 verschärft. Für Geräte, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert wurden, gelten 0,15 Gramm bei Feinstaub und vier Gramm bei Kohlenmonoxid pro Kubikmeter als Grenzwerte. Einige Geräte müssen aufgrund dessen entweder komplett ausgetauscht oder mithilfe von Feinstaubfiltern modernisiert werden. Besitzer von Kamin- und Holzöfen sollten entsprechend prüfen, ob ihre Geräte betroffen sind, und notwendige Maßnahmen ergreifen. Der Schornsteinfeger kontrolliert im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau die Umsetzung. Er ist verpflichtet, bei einem Verstoß die zuständige Behörde zu informieren. Bei Verstößen ist mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro zu rechnen.
CO2-Preis steigt
Im Jahr 2025 wird der CO2-Preis in Deutschland von 45 auf 55 Euro je Tonne steigen, was sich spürbar auf die Wohn-Nebenkosten auswirkt. Die Mehrkosten für einzelne Haushalte hängen vom individuellen Verbrauch und der Heizung ab. Für eine Wohnung mit 70 Quadratmetern Wohnfläche und einem mittleren energetischen Standard (24kg CO2 m²/a) steigen die CO2-Kosten von derzeit rund 75 Euro auf 92 Euro im Jahr an. Die CO2-Kosten werden, abhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes, nach einem Stufenmodell zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt.
Heizungsprüfung und hydraulischer Abgleich
Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung (EnSimiMaV) trat am 30. September 2024 außer Kraft. Seitdem gelten im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) neue Regelungen für den hydraulischen Abgleich und die Prüfung von Heizsystemen. Verstöße gegen die seitdem geltenden Pflichten zur Heizungsprüfung und zum hydraulischen Abgleich werden mit einem Bußgeld von 5.000 Euro geahndet. Betroffen sind insbesondere Heizungen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten. Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden mit Wasser als Wärmeträger müssen einer Heizungsprüfung und -optimierung, aber keinem vollständigen hydraulischen Abgleich unterzogen werden: Heizungen, die nach dem 30. September 2009 installiert wurden, müssen spätestens ein Jahr nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung überprüft werden. Heizungen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, müssen bis spätestens 30. September 2027 überprüft und optimiert werden. Ausnahmen bestehen für Gebäude mit standardisierter Gebäudeautomation sowie für Wärmepumpen.
Verbrauchsabrechnung von Wärmepumpen
Seit Oktober 2024 entfällt das bisherige Wärmepumpenprivileg, das Vermietern erlaubt, Heizkosten unabhängig vom Verbrauch abzurechnen. Nun gilt auch für Wärmepumpen die Pflicht, Geräte zur Verbrauchserfassung zu installieren und die Abrechnung gemäß § 7 der Heizkostenverordnung vorzunehmen. Die Übergangsfrist dafür endet am 30. September 2025. Bis dahin müssen entsprechende Verbrauchserfassungsgeräte eingebaut sein.
Neue Grundsteuerregelungen
Ab 2025 wird die Grundsteuer für rund 36 Millionen Häuser und Grundstücke nach neuen Regeln berechnet, die auf aktualisierten Boden- und Gebäudewerten basieren. Bei vielen Wohnimmobilien führt die neue Berechnungsmethode zu einer höheren Steuerlast. Eine Überprüfung der reformierten Grundsteuer durch das Bundesverfassungsgericht wird mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgen.
Mindestlohn und Minijob-Freigrenze steigen
Ab dem 1. Januar 2025 wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,41 Euro auf 12,82 Euro brutto pro Stunde angehoben, was sich mittelbar auch die Wohnkosten auswirken dürfte, da die Entlohnung haushaltsnaher Dienstleistungen häufig auf Mindestlohn- oder Minijob-Basis erfolgt. Mit der Erhöhung des Mindestlohns wird auch die Verdienstgrenze für Minijobs angepasst: Sie steigt von 538 Euro auf 556 Euro monatlich, der maximale Stundenumfang für Minijobber bleibt unverändert.
Höheres Wohngeld
Das Wohngeld wird zum neuen Jahr um durchschnittlich 15 Prozent erhöht, was rund 30 Euro monatlich entspricht.
Umsatzsteuerfreiheit für Kleinunternehmer
Ab 2025 können mehr Dienstleistungsunternehmen der Immobilienbranche, wie Hausmeisterdienste, Reinigungspersonal und Handwerker, ihre Leistungen umsatzsteuerfrei anbieten, da die Umsatzgrenzen für sogenannte Kleinunternehmer von 22.000 Euro auf 25.000 Euro (im vorangegangenen Jahr) und von 50.000 Euro auf 100.000 Euro (im laufenden Jahr) steigen. Vermieter von Wohnimmobilien mit geringen steuerpflichtigen Umsätzen aus gewerblicher Vermietung innerhalb der erhöhten Grenzen bleiben ebenfalls Kleinunternehmer. Wird die Grenze von 100.000 Euro während des Jahres überschritten, kommt es zu einem unterjährigen Wegfall der Kleinunternehmerregelung. Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, ist § 19 Abs. 1 S. 1 Umsatzsteuergesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Umsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 Euro nicht überschreitet. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Nur die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung erzielten Umsätze sind steuerfrei.
Steuerfreiheit bei PV-Anlagen
Ab 2025 profitieren Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt-Peak auf Mehrfamilienhäusern und Gewerbe-Immobilien von steuerlichen Vorteilen. Diese Maßnahme ist Teil des Jahressteuergesetzes 2024, das am 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Die zulässige Bruttoleistung laut Stammdatenregister wird von 15 Kilowatt (peak) auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht. Es handelt sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag, so dass bei Überschreiten der Grenze die Steuerbefreiung insgesamt nicht greift. Wie bisher, darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen. Die Neuregelung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
Erweiterung der Solarpflicht
Ab 2025 erweitern mehrere Bundesländer die Solarpflicht. Da keine bundesweite Regelung besteht, haben die Länder eigene Vorgaben erlassen. In Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein gilt ab 1. Januar 2025 die Solarpflicht bei Neubau und vollständiger Dachsanierung von Wohngebäuden mit einer Dachfläche von mehr als 50 Quadratmetern, in Bremen ab dem 1. Juli 2025. In Bayern wird ab Januar 2025 zwar keine Pflicht, aber eine Soll-Vorschrift für Solaranlagen bei Neubauten und vollständigen Dachsanierungen eingeführt.
Schriftform-Erfordernis bei Gewerbemietverträgen entfällt
Ab dem neuen Jahr entfällt das Schriftform-Erfordernis bei Gewerbemietverträgen. Es wird durch das Textform-Gebot ersetzt. Verträge und Zusatzvereinbarungen können dann per E-Mail, Messenger oder Scan abgeschlossen werden. Sofern bestehende Mietverhältnisse geändert werden sollen, ist das Textform-Erfordernis ab 2026 zu beachten.
Vermieter und Verwalter können Belege digital zur Verfügung stellen Vermieter und Verwalter dürfen künftig die Belege zur Betriebskostenabrechnung entweder ausschließlich elektronisch zum Abruf bereitstellen oder per E-Mail versenden. Dabei steht es ihnen frei, Mietern entweder Originalbelege in Papierform oder elektronische Kopien, wie beispielsweise eingescannte Dokumente, zur Verfügung zu stellen.
Einführung der E-Rechnungspflicht
Ab 2025 wird die E-Rechnung in Deutschland für Umsätze zwischen Unternehmen verpflichtend. Dies betrifft steuerlich als Unternehmer geltende Personen, jedoch nicht bei Leistungen an Privatpersonen oder Kleinbeträgen bis 250 Euro. Die Anforderungen erfüllen digitale Standards wie ZUGFeRD 2.x und XRechnung. Für den Empfang genügt ein E-Mail-Postfach. Papierrechnungen sind noch bis Ende 2026 zulässig, andere Formate ab 2025 nur mit Empfänger-Einwilligung. Es gelten Übergangsfristen bis Ende 2027. Zum Empfang von E-Rechnungen sind Unternehmen jedoch bereits ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet.
Quelle: https://ivd.net
Das ändert sich 2024 für Immobilieneigentümer
Einblicke in die anstehenden VeränderungenMit dem Jahreswechsel sind einige Änderungen in der Wohnungs- und Energiepolitik in Kraft getreten, die sowohl Immobilienbesitzer als auch die gesamte Immobilienbranche betreffen.
Wir haben eine Übersicht über die wichtigsten regionalen und bundesweite Änderungen erstellt.
Gebäudeenergiegesetz (GEG) tritt in Kraft
Das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz (GEG), das seit dem 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, zielt darauf ab, den Anteil erneuerbarer Energien in Heizsystemen zu erhöhen und Emissionen zu reduzieren. Ab diesem Datum müssen neu installierte Heizungen einen bestimmten Prozentsatz an erneuerbaren Energien verwenden. Konkret bedeutet dies, dass jede nach der Veröffentlichung des kommunalen Wärmeplans installierte neue Heizung zu mindestens 65 Prozent auf erneuerbare Energien setzen muss. Für Heizungen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und der Veröffentlichung des kommunalen Wärmeplans installiert werden, gilt seit dem 1. Januar 2029 eine Mindestnutzung von 15 Prozent erneuerbarer Energien, die in weiteren Schritten gesteigert werden soll. Großstädte müssen ihre Wärmeplanung bis zum 1. Juli 2026 erstellen, andere Kommunen bis zum 1. Juli 2028. Diese Pläne bestimmen, wann die Vorgabe des GEG greift, dass alle neuen Heizungen zu 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen. Das GEG fordert außerdem, dass Mehrfamilienhäuser mit Etagenheizungen innerhalb von fünf Jahren entscheiden müssen, ob sie auf eine Zentralheizung umstellen. „Wird keine Entscheidung getroffen, wird die Umstellung auf eine Zentralheizung verpflichtend“, warnt Dr. Christian Osthus, stellvertretender Bundesgeschäftsführer beim Immobilienverband Deutschland IVD.
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sieht seit dem 1. Januar 2024 neue Förderungen für den Einbau von Heizungen vor, die erneuerbare Energien nutzen. Die Grundförderung hierfür beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Für einen frühzeitigen Umstieg bis Ende 2024, bei einer Heizung, die mindestens 20 Jahre alt ist, gibt es einen Geschwindigkeitsbonus von 25 Prozent. Für selbstnutzende Eigentümer, die ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von unter 40.000 Euro aufweisen, gibt es weitere 30 Prozent des sogenannten einkommensabhängigen Bonus. Für Mieter werden die Kosten für einen Heizungstausch gedeckelt. Die Sondermieterhöhung für den Heizungstausch beträgt maximal 50 Cent pro Quadratmeter und Monat. „Für weitere Maßnahmen wie den Tausch von Heizkörpern, Rohren oder die Dämmung von Wänden gilt weiterhin die Kappungsgrenze von zwei Euro beziehungsweise von drei Euro“, erläutert Osthus.
Erhöhung der CO2-Steuer
Die bereits 2021 eingeführte CO2-Steuer betrifft viele Branchen. Auch Immobilieneigentümer sind von dieser Regelung betroffen, da sie beim Heizen den CO2-Preis pro Tonne bezahlen müssen. Ursprünglich war vorgesehen, die Steuer jedes Jahr anzupassen, was aufgrund der hohen Energiepreise in Folge des Ukraine-Krieges ausgesetzt wurde. Im kommenden Jahr steigt der Preis aufgrund der Haushaltslage des Bundes von 30 Euro pro Tonne emittiertem CO2 auf 45 Euro.
„Vermieter und Mieter müssen sich den CO2-Preis seit 2023 teilen, so dass auch Vermieter mit dem CO2-Preis belastet werden“, ergänzt Christian Osthus.
Solardachpflicht greift in Rheinland-Pfalz und Bremen
In einigen Bundesländern existiert bereits die Pflicht zur Installation einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach von Wohngebäuden. Änderungen gibt es in Rheinland-Pfalz. „Ab dem 1. Januar 2024 werden Vorrichtungen für PV-Anlagen auf neugebauten Wohnhäusern für private Eigentümer verpflichtend. Für Gebäude von Ländern und Kommunen gilt die Pflicht zur Installation einer solchen Anlage bei Neubauten oder größeren Sanierungen“, konkretisiert Osthus.
Bremen hat ebenfalls eine Solardachpflicht eingeführt. Seit dem 1. Juli 2024 müssen die entsprechenden Dächer bei Sanierungen so weit ertüchtigt werden, dass spätestens zwei Jahre später eine PV-Anlage installiert wird. Für Neubauten gilt diese Regelung erst 2025.
"Wohn-Riester" für energetische Baumaßnahmen
Seit dem 1. Januar 2024 können Besitzer selbst genutzter Wohnimmobilien Guthaben aus ihren Riester-Verträgen für den Einbau einer Wärmepumpe verwenden. „Diese Neuerung bietet eine Option, um Altersvorsorgevermögen für energetische Sanierungsmaßnahmen zu nutzen“, sagt Osthus.
Um das Riester-Guthaben für diese Maßnahme einsetzen zu können, muss das ausführende Fachunternehmen bestätigen, dass der Einbau der Wärmepumpe als energetische Sanierung im Sinne des Einkommensteuergesetzes anerkannt wird. Diese Bestätigung dient als Nachweis für die sachgemäße Verwendung des Guthabens. Interessierte Eigentümer können ab dem 1. Januar 2024 Anträge zur Nutzung ihres Riester-Guthabens bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen.
Folgende energetische Sanierungsmaßnahmen gehören dazu:
- Dämmen von Wänden, Dachflächen, Geschossdecken
- Erneuern von Fenstern oder Außentüren
- Einbauen oder Erneuern einer Lüftungsanlage
- Erneuern der Heizungsanlage Optimieren der bestehenden Heizungsanlage, sofern diese älter als zwei Jahre ist
- Einbauen von digitalen Systemen, die den energetischen Betrieb und den Verbrauch optimieren
- Kosten für die Erteilung einer notwendigen Bescheinigung sowie Kosten für Energieberater
Pressemitteilung vom 18. Dezember 2023
Quelle: https://ivd.net
Das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz
Was jetzt für Hauseigentümer zu beachten istDas überarbeitete Gebäudeenergiegesetz wurde nach langer Diskussion heute vom Bundestag beschlossen und tritt ab dem 1. Januar 2024 in Kraft. Der Immobilienverband Deutschland IVD gibt Hauseigentümern eine Übersicht, welche Pflichten und Fristen es zu beachten gibt und welche Handlungsmöglichkeiten sich hinsichtlich ihrer Heizung ergeben.
Was gilt für bestehende Heizungen und in diesem Jahr neu eingebaute Heizungen?
Eine Heizungsanlage, die bereits im Haus im Einsatz ist oder noch bis Ende dieses Jahres eingebaut wird, kann bis zum 31. Dezember 2044 betrieben und auch repariert werden. Sollte die Heizungsanlage kein Brennwert- oder Niedertemperaturkessel sein, endet die Betriebsdauer jedoch längstens 30 Jahren nach Einbau.
Der Immobilienunternehmerverband sieht daher aktuell keinen eiligen Handlungsbedarf für Hauseigentümer, wenn die Heizung absehbar noch einige Jahre betriebsfähig ist. In der Regel sei es besser, mit Neuinvestitionen abzuwarten, bis die Marktlage für Brennstoffe, Strom und Heizungsanlagen klarer ist, empfiehlt der IVD.
Was gilt ab dem kommenden Jahr?
Ab dem 1. Januar 2024 sind Bauherren verpflichtet, in Neubauten nur noch Heizungsanlagen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie einzubauen.
In Bestandsgebäuden hingegen können Gas- und Ölheizungen auch ab dem 1. Januar 2024 noch eingebaut werden, müssen dann aber ab 2029 stufenweise auf erneuerbare Brennstoffe umgestellt werden. Der dann verpflichtende Mindestanteil im Brennstoff an Biomasse (Biogas, Biodiesel, e-Fuels) oder Wasserstoff beträgt zunächst 15 Prozent, ab 1. Januar 2035 30 Prozent, ab 1. Januar 2040 60 Prozent und ab 1. Januar 2045 100 Prozent.
Die kommunale Wärmeplanung setzt den entscheidenden Zeitpunkt für neue Vorgaben
Für alle Städte und Gemeinden wird eine Wärmeplanung bald zur Pflicht. Großstädte ab 100.000 Einwohnern müssen ihre Wärmeplanung bis spätestens 1. Juli 2026 vorlegen, alle anderen Kommunen bis zum 1. Juli 2028.
Wird eine neue Heizung nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung eingebaut, gilt ab diesem Zeitpunkt ein Pflichtanteil erneuerbarer Energien von 65 Prozent. Dies kann durch einen Anteil von 65 Prozent am Brennstoff (beispielsweise Biomasse, grüner Wasserstoff) erreicht werden oder durch den Einbau einer Wärmepumpe, einer reinen Stromheizung, dem Anschluss an ein Wärmenetz, den Einsatz von Solarthermie oder eine Biomasseheizung (wie eine Holzpellet-Heizung). Auch hybride Lösungen wie etwa die Kombination aus einer Wärmepumpe und einer Gasheizung sind zulässig.
In jedem Fall müssen aber dem 1. Januar 2045 alle Heizungen 100 Prozent klimaneutral sein und dürfen keine fossilen Brennstoffe mehr nutzen.
Einbau neuer Gasheizungen
Wenn eine Heizung mit Erdgas nach dem 1. Januar 2024 eingebaut wurde und die Wärmeplanung der Kommune ein Wasserstoffausbaugebiet vorsieht, dann kann diese Heizung längstens bis 1. Januar 2045 betrieben werden, wenn sie bis dahin komplett auf Wasserstoff umgestellt wird.
Eine weitere wissenswerte Regelung gilt für Wärmenetze: Ab dem 1. Januar 2024 kann eine Heizungsanlage jeder Art eingebaut werden, auch wenn eine kommunale Wärmeplanung bereits vorliegt. Voraussetzung für den Einbau ist, dass die Heizungsanlage spätestens nach zehn Jahren durch den Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt wird. Dafür muss vom Hauseigentümer bereits schon bei Einbau der Heizung ein Vertrag über die Belieferung durch ein Wärmenetz vorgelegt werden.
Wie wird der Einbau klimafreundlicher Heizungen unterstützt?
Hauseigentümer können künftig für den Einbau einer neuen klimafreundlichen Heizungsanlage 30 Prozent Förderung erhalten. Weitere 30 Prozent können Selbstnutzer mit einem Jahreseinkommen unter 40.000 Euro bekommen. Und noch einmal 20 Prozent Förderung erhalten selbstnutzende Hauseigentümer, die vorzeitig in eine neue Heizung investieren, obwohl sie dazu noch nicht verpflichtet sind (Speed-Bonus). In Summe können jedoch nur maximal 70 Prozent gefördert werden, zudem ist die maximal förderbare Summe gedeckelt (im Falle eines Einfamilienhauses auf 30.000 Euro).
Vermieter können ihre Mieter an den Investitionen in die neue klimafreundliche Heizung beteiligen. Sie können die eigens für diesen Zweck von acht auf höchstens zehn Prozent leicht erhöhte Modernisierungsmieterhöhung nutzen, wenn gleichzeitig die staatliche Förderung in Anspruch genommen wird. Außerdem ist die Erhöhung auf monatlich 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt, soweit es die Kosten für die Heizungsanlage selbst betrifft. Für die weiteren Kosten der Sanierung, beispielsweise für Heizkörper, Verteiler, Pumpen oder Speicher, soll weiterhin die reguläre gesetzliche Kappungsgrenze je nach Miethöhe von zwei oder drei Euro gelten.
Wichtige Regelung zu Etagenheizungen
Bei Etagenheizungen ist zu beachten: Fünf Jahre nach Austausch der ersten Etagenheizung muss eine Entscheidung getroffen werden, ob weiterhin Etagenheizungen betrieben werden sollen. Fällt keine Entscheidung, besteht die Pflicht, an deren Stelle eine Zentralheizung einzubauen – spätestens acht Jahre nach Austausch der ersten Etagenheizung. Dies ist auch für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) relevant.
Pressemitteilung vom 8. September 2023
Quelle: https://ivd.net/gebaeudeenergiegesetz-im-bundestag-beschlossen/
Empfehlungsprämie
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Bei Interesse bitte ich Sie diese Angaben für Ihre Immobilien-Empfehlung (PDF-Datei) vollständig ausgefüllt an mich zurückzusenden. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass sich dieses Angebot nur an Privatpersonen richtet und Tipps von Personen, die einem Standesrecht unterliegen nicht angenommen werden dürfen (außer bei Verzicht auf Provisionsbeteiligung).
Oder Sie denken selbst über einen Verkauf nach? Natürlich sind wir auch für Sie da, wenn Sie selbst Ihre Immobilie verkaufen möchten. Sprechen Sie uns einfach an, wir beraten Sie gerne kostenfrei und unverbindlich. Sollten Sie noch Fragen haben, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme.
Innenprovision
Bei der Vermittlung von Kaufverträgen von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Erstauftraggeber (meist die Verkäufer) des Maklers mindestens die Hälfte der Provision tragen. Dadurch ist es nicht mehr möglich, dass Makler für Verkäufer provisionsfrei tätig werden. Wird der Makler nur für die Verkäufer tätig, kann der Käufer bis maximal zur Hälfte an der Provision beteiligt werden.
Aber es geht auch anders.
DIE BESONDERHEITEN DER REINEN INNENPROVISION
Beim Verkauf einer Immobilie bezahlt bei Vereinbarung der reinen Innenprovision nur der die Maklerin beauftragende Verkäufer eine Provision. Immer mehr Eigentümer entscheiden sich für einen Verkauf Ihrer Immobilie über die reine Innenprovision.
Die zahlreichen Vorteile werden im Folgenden dargelegt und wirken sich positiv auf den Verkaufserfolg aus.
- Von Anfang an herrscht Klarheit, dass die Maklerin ausschließlich die Interessen des Eigentümers vertritt, dadurch können gerichtliche Auseinandersetzung diesbezüglich vermieden werden.
- Die Immobilie wird „ohne weitere Käuferprovision“ angeboten. Dies wirkt sich positiv auf das Kaufinteresse aus und die potentielle Käuferzielgruppe vergrößert sich. Die Verkaufsphase wird beschleunigt.
- Während der Vermarktung kann die Adresse der Immobilie öffentlich genannt werden, sofern der Verkäufer einverstanden ist. Dies gibt potentiellen Interessenten die Möglichkeit, schon vor einem Besichtigungstermin ein näheres Kaufinteresse an der Immobilie besser einschätzen zu können.
- Der Käufer muss weniger Eigenkapital aufwenden, bzw. er kann mit seinem vorhandenen Eigenkapital mehr Fremdkapital über die Bank finanzieren. Wäre der Kauf für den Käufer provisionspflichtig, müsste die Provision aus dem Eigenkapital finanziert werden. Banken finanzieren den Kaufpreis, die Provision muss i.d.R. aus dem Eigenkapital fließen. Bei Vereinbarung der reinen Innenprovision mit dem Verkäufer, ist der Käufer oft in der Lage einen höheren Kaufpreis zu finanzieren.
- Die reine Innenprovision ist ein Bestandteil des gesamten Verkaufserlöses, aus welchem die Maklerin von Verkäuferseite bezahlt wird. Die Verkäuferprovision wird also nicht auf den Verkaufspreis oben aufgerechnet.
- Vertraglich kann geregelt werden, dass der Käufer vor Kaufvertragsabschluss die Innenprovision des Verkäufers bis maximal 50 % übernehmen kann. Der Verkaufspreis verringert sich dann um diesen Provisionsanteil, wodurch sich für den Käufer die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verringert.